Auch Menschen mit einer Beeinträchtigung können grundsätzlich jedes Studium wählen. Die für alle Studierenden geltenden Zulassungsbedingungen sind auf den Websites der Hochschulen zu finden. Grundsätzlich sind auch mit einer Behinderung oder psychischen Erkrankung die gleichen Anforderungen zu erfüllen und die gleichen Leistungsnachweise zu erbringen. Allfällige Auswirkungen einer Behinderung auf studienrelevante Aktivitäten sollten möglichst früh eingeschätzt werden können. Deshalb nehmen Studieninteressierte mit einer Beeinträchtigung mit Vorteil bereits ein Jahr vor dem geplanten Studienbeginn Kontakt mit der Hochschule auf. So kann diese frühzeitig klären, ob sie nachteilausgleichende Massnahmen gewährt und ob grundsätzlich den Anforderungen des Studiums entsprochen werden kann.
Spätestens während des Immatrikulations- oder Zulassungsverfahrens muss Kontakt mit der Hochschule aufgenommen werden, um allfällige Anpassungen (z. B. Studienzeit) oder einen Nachteilsausgleich (z. B. von Prüfungsmodalitäten) zu besprechen. Diese werden von den Hochschulen nur bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, eines fachpsychologischen Gutachtens oder eines Gutachtens der Invalidenversicherung (IV) gewährt. Einige Studiengänge definieren zusätzliche Anforderungen (z. B. Eignung für den Lehrberuf) oder Zulassungsbedingungen (z. B. Sprachkompetenzen). Es ist daher unerlässlich, sich direkt bei der entsprechenden Hochschule zu informieren.
Tritt eine Behinderung erst während des Studiums auf oder verändert sich die behinderungsbezogene Situation, sollte die Hochschule informiert werden. Einige Hochschulen gewähren einen Nachteilsausgleich nur semesterweise, bei der Beantragung sind somit die Fristen zu beachten. Alle Hochschulen bieten Beratungsmöglichkeiten, wenn während des Studiums Schwierigkeiten auftreten. Auch hier ist es empfehlenswert, möglichst früh mit den entsprechenden Stellen Kontakt aufzunehmen.